Effective February 25, 2026
Spezifische Bestimmungen für EWR
Die Parteien vereinbaren, dass die EU-SVK wie folgt vervollständigt werden:
Es gilt Modul 2, es sei denn, der Kunde ist ein Auftragsverarbeiter; in diesem Fall gilt Modul 3.
Klausel 7, die fakultative Kopplungsklausel, wird nicht angewendet.
Klausel 9(a), Option 2 findet Anwendung. Der Kunde ermächtigt Hyland zur Beauftragung von Unterauftrags-verarbeitern, wie in dieser Anlage festgelegt.
Klausel 11, die fakultative Rechtsbehelfsbelehrung, wird nicht angewendet.
Klausel 17, Option 1 findet Anwendung, und die EU-SVK unterliegen dem in der Vereinbarung festgelegten Recht, sofern es sich dabei um einen EU-Mitgliedstaat handelt, der Drittbegünstigte anerkennt, andernfalls gilt das Recht der Niederlande.
Gemäß Klausel 18(b) werden Streitigkeiten vor den in der Vereinbarung genannten Gerichten entschieden, sofern sich diese Gerichte in einem EU-Mitgliedstaat befinden, der Drittbegünstigte anerkennt; andernfalls sind dies die Gerichte der Niederlande.
Anlage I.A, I.F and I.C der EU-SVK gilt mit den in Anhang A zur Anlage – Datenverarbeitung aufgeführten Informationen als ausgefüllt.
Anlage II der EU-SVK gilt mit den in Anhang B zur Anlage – Datenverarbeitung (Technische und Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen) aufgeführten Informationen als ausgefüllt.
Anlage III der EU-SVK gilt mit den Angaben in der Liste der Unterauftragsverarbeiter (unter https://community.hyland.com/en/connect/hyland-sub-processor-list) als ausgefüllt.
In Bezug auf Personenbezogene Daten, die durch das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz geschützt sind, gelten die EU-SVK in der hierin enthaltenen und nachstehend angepassten Fassung:
Verweise auf die „Europäische Union“ und „EU-Mitgliedstaaten“ sind so auszulegen, dass sie auch die Schweiz einschließen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte („Schweizer Datenschutzbeauftragter“) ist die ausschließliche Aufsichtsbehörde, und jede Bezugnahme auf eine „Aufsichtsbehörde“ ist als Bezugnahme auf den Schweizer Datenschutzbeauftragten zu verstehen.
Der Begriff „Mitgliedstaat“ ist nicht so auszulegen, dass Betroffene Personen in der Schweiz von der Möglichkeit ausgeschlossen sind, ihre Rechte an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Schweiz) gemäß Klausel 18 durchzusetzen, und das in Klausel 17 gewählte Recht ist das anwendbare Schweizer Recht.
Verweise auf die DSGVO und die EU-Standardvertragsklauseln umfassen auch entsprechende Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Die Unterschriften unter der Vereinbarung stellen alle erforderlichen Unterschriften unter den EU-SVK dar, einschließlich der beigefügten Anhänge.
Massgebliche Sprache. Hyland kann andere Versionen dieses Dokuments in anderen Sprachen an dieser Online-Location zur Verfügung stellen. Diese englischsprachige Version dieses Dokuments hat Vorrang vor allen anderen Versionen dieses Dokuments, die an dieser Online-Location in einer anderen Sprache verfügbar sind, wenn das Vertragsdokument in englischer Sprache verfasst ist. Wenn das Vertragsdokument in einer anderen Sprache als Englisch verfasst ist (eine solche Sprache wird als „andere Sprache“ bezeichnet), dieses Dokument jedoch nicht an dieser Online-Location in der anderen Sprache verfügbar sind, hat diese englischsprachige Version Vorrang vor allen anderen Versionen dieses Dokuments, die an dieser Online-Location in einer anderen Sprache verfügbar sind.
Die aktuellste Version dieses Dokuments ist diejenige, die um 12:00 Uhr EST (Eastern Standard Time) des auf dieser Online-Version angegebenen Datums gültig ist.